Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a
Ab dem 1. Januar 2025 können sich Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur Teilbeträge in die Säule 3a einbezahlt haben, einkaufen.
Der Einkauf ist allerdings an verschiedene Bedingungen geknüpft. So muss, wer sich in die Säule 3a einkaufen will, über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen im Jahr der Einzahlung als auch im Jahr, für das er sich einkaufen will. Der maximal zulässige Betrag für das laufende Jahr muss sodann ebenfalls vollständig einbezahlt werden. Ein Einkauf ist für alle nur bis zum sog. „kleinen Beitrag“ und maximal zehn Jahre zurück zulässig. Lücken aus den Jahren vor Inkrafttreten per 1. Januar 2025 können nicht eingekauft werden. Ein Einkauf in die Säule 3a wird somit frühestens im Beitragsjahr 2026 (für das Jahr 2025) möglich sein. Nach einem Übertrag der Altersleistung in eine andere Vorsorgeform nach Art.3 Abs.1BVV3 sind Einkäufe nicht mehr zulässig.
(Treuhand Suisse, Dez. 24)

