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Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses beinhaltet u.a. Änderungen des Obligationenrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, des Strafgesetzbuchs und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Es tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und umfasst namentlich folgende Neuerungen:

Opting-out nur noch für Zukunft möglich
Eingeschränkt revisionspflichtige Gesellschaften mit maximal zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt können mit Zustimmung aller Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out). Neu ist das Opting-out nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich und muss vor Beginn des Geschäftsjahres bei der Handelsregisterbehörde angemeldet werden. Das Handelsregisteramt kann Gesellschaften auffordern, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu wählen, wenn es von der kantonalen Steuerbehörde die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat oder wenn Umstände vorliegen, die den Eindruck erwecken, dass die Voraussetzungen für ein Opting-out nicht mehr gegeben sind.

Nichtiger Mantelhandel
Hat eine überschuldete Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr, ist die Übertragung von Aktien neu explizit nichtig. Das Handelsregisteramt muss bei einem begründeten Verdacht die Gesellschaft auffordern, ihre letzte verfügbare, unterzeichnete und gegebenenfalls revidierte Jahresrechnung einzureichen. Kommt die Gesellschaft der Aufforderung nicht nach, verweigert die Handelsregisterbehörde die Eintragung.

Personensuche im Handelsregister
Neu kann im Handelsregister nicht nur nach juristischen, sondern auch nach eingetragenen natürlichen Personen gesucht werden. Diese werden mit den Daten der entsprechenden Gesellschaft(en) verknüpft.

Bessere Durchsetzung von Tätigkeitsverboten
Die im Strafregister eingetragenen Tätigkeitsverbote (z.B. wegen Konkursdelikten) werden neu dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister gemeldet und von diesem auf Unvereinbarkeit mit Handelsregistereitragungen überprüft.

Meldepflicht der Steuerbehörden
Die kantonalen Steuerverwaltungen sind neu verpflichtet, den Handelsregisterbehörden zu melden, wenn eine Gesellschaft die vorgeschriebene Jahresrechnung nicht einreicht.

Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen über das Konkursverfahren
Bisher war die Konkursbetreibung für öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern, Abgaben und Gebühren und für obligatorische UVG-Prämien ausgeschlossen. Neu werden auch solche Forderungen auf dem Weg der Konkursbetreibung durchgesetzt.

(Treuhand Suisse, Dez. 24)

 

 

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