Newsleser

COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge

Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven für BVG-Arbeitnehmerbeiträge

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven im Zusammenhang mit dem Coronavirus per 26. März 2020 angepasst. Der Arbeitgeber kann den Beitrag seiner Arbeitnehmer an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve begleichen. Die Verordnung ist sechs Monate ab Inkrafttreten gültig.

Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus

 

 

Zurück