COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge
Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven für BVG-Arbeitnehmerbeiträge
Der Bundesrat hat die Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven im Zusammenhang mit dem Coronavirus per 26. März 2020 angepasst. Der Arbeitgeber kann den Beitrag seiner Arbeitnehmer an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve begleichen. Die Verordnung ist sechs Monate ab Inkrafttreten gültig.